Die Incoterms definieren die Transportkostenverteilung zwischen Verkäufer und Käufer und legen den Ort des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer fest. Sie legen fest wer Dokumente zu besorgen hat und ab welchem Punkt die Sorgepflicht vom Verkäufer an den Käufer übergeht. Incoterms sind erst verbindlich wenn sie ausdrücklich und vertraglich vereinbart wurden. Vertragliche Sonderbestimmungen haben Vorrang gegenüber Incoterms. Unsere Darstellungen und Beschreibungen dienen lediglich als Übersicht. Die genauen Inhalte und Klauseln sollten vor der vertraglichen Verwendung geprüft werden.
EXW - Ab Werk (...benannter Ort)
(Ex works) - Gruppe E
(Abholklausel)
EXW ist die einfachste Klausel. Der Exporteur stellt die vereinbarte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt auf seinem (Werks-)Gelände bereit und hat damit seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt. Ab diesem Ort gehen alle Transportkosten, Risiken und Abgaben (z.B. Zölle) auf den Käufer über.
FCA - Frei Frachtführer (...benannter Ort)
(Free carrier) - Gruppe F
(Haupttransport zahlt Käufer)
Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr freimachen und bis zum vereinbarten Ort liefern. Bis zu diesem Ort trägt er alle Kosten die mit dem Transport verbunden sind und auch alle Risiken. Sollte der vereinbarte Ort beim Verkäufer liegen, muss er die Ware auch verladen.
FAS - Frei Längsseite Schiff (...benannter Verschiffungshafen)
(Free alongside ship) - Gruppe F
(Haupttransport zahlt Käufer)
Der Verkäufer liefert die Ware bis zur Längsseite des Schiffes, im benannten Verschiffungshafen. Ab diesem Ort gehen alle Transportkosten und Risiken auf den Käufer über. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr freimachen.
FOB - Frei an Bord (...benannter Verschiffungshafen)
(Free on board) - Gruppe F
(Haupttransport zahlt Käufer)
Der Transportkosten-, Risikoübergang findet an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen statt.
CFR - Kosten und Fracht (...benannter Bestimmungshafen)
(Cost and Freight) - Gruppe C
(Haupttransport zahlt Verkäufer)
Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum Bestimmungshafen. Der Risikoübergang findet jedoch (wie bei FOB) an Bord des Schiffes statt. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
CIF - Kosten, Vers., Fracht (...benannter Bestimmungshafen)
(Cost, insurance and Freight) - Gruppe C
(Haupttransport zahlt Verkäufer)
Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum Bestimmungshafen und hat die Waren zur Ausfuhr frei zu machen. Er hat eine Versicherung gegen die von ihm zu tragenden Risiken einzudecken und deren Kosten zu tragen.
CPT - Fracht frei (...benannter Bestimmungsort)
(Carriage paid to) - Gruppe C
(Haupttransport zahlt Verkäufer)
Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum vertraglich vereinbarten Bestimmungsort. Das Transportrisiko geht bei der Übernahme durch den ersten Frachtführer an den Käufer über. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr frei zu machen.
CIP - Frachtfrei versichert (...benannter Bestimmungsort)
(Carriage and insurance paid to) - Gruppe C
(Haupttransport zahlt Verkäufer)
CIP entspricht weitestgehend CPT, jedoch hat der Verkäufer eine Transportversicherung zu besorgen und auch zu bezahlen. (Mindestdeckung).
DAT - Geliefert an Terminal (... benanntes Terminal)
(Named terminal) - Gruppe D
Der Verkäufer stellt die Ware am benannten (vereinbarten) Terminal (z. B. Kai, Containerdepot, Eisenbahnterminal, Luftfrachtterminal) zur Verfügung und hat die Transportkosten und Transportrisiken bis zu diesem Terminal zu tragen. Er hat die Ware zur Ausfuhr frei zu machen
DAP - Geliefert unverzollt (... benannter Bestimmungsort)
(Delivered at place) - Gruppe D
Die Ware wird zu Lasten des Verkäufers unverzollt und ohne Entladung an den vereinbarten Bestimmungsort geliefert. Der Verkäufer trägt das Transportrisiko bis zu diesem Ort. Ab dort gehen Kosten und Transportrisiko auf den Käufer über. Der benannte Ort sollte so exakt wie möglich vereinbart werden.
DDP - Geliefert verzollt (... benannter Bestimmungsort)
(Delivered duty paid) - Gruppe F
(Ankunftsklauseln)
Der Verkäufer trägt alle Transportkosten und Transportrisiken bis zum benannten Bestimmungsort. Er kommt ebenfalls für die Freimachung zur Einfuhr und anfallende Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes auf.








